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Die Bundesregierung hat aufgrund der Folgen durch COVID-19 ein umfangreiches Hilfepaket für Gewerbetreibende beschlossen. Auch Kleinstunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige sollen mit einem milliardenschweren Rettungspaket unterstützt werden. Steuerstundungen und zinslose Kredite wurden Unternehmen ebenfalls versprochen. Gerade im Gewerbebereich sind viele Versicherungen individuell auf die Risiken des Betriebes zugeschnitten. Ein eventueller Leistungsfalls durch Corona sollte daher immer in den Versicherungsbedingungen geprüft werden.
Ein paar allgemeine Antworten sind dennoch zulässig:
Eine private Krankentagegeldversicherung ist ein langfristiger Sicherungsbaustein, speziell für das Einkommen von Selbstständigen. Ein kurzfristiger Abschluss, lediglich motiviert durch die Coronasituation, ist nicht sinnvoll, da viele Verträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen.
Ja. Hier greift §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Erleiden Sie durch eine verordnete Quarantäne einen Verdienstausfall, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu. In den ersten sechs Wochen bemisst sich die Entschädigung am Verdienstausfall, danach in Höhe des Krankengeldes (ca. 70%). Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Frist beträgt 3 Monate.
In der Regel nicht. Eine klassische Betriebsunterbrechungsversicherung erfordert zumeist einen Sachschaden als leistungsauslösendes Ereignis. In vielen Bedingungen sind Seuchen explizit ausgeschlossen, daher fällt das Coronavirus auch nicht unter „unbenannte Gefahren“.
Ein Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise vom Coronavirus betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden.
Die Ertragsausfallversicherung ist eine Sachversicherung. Sie setzt daher einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz.
In der Regel sind Schäden, durch Verzögerung der Beförderung, in der Warentransportversicherung ausgeschlossen. Um mögliche Entschädigungen durch Lieferfristüberschreitungen oder Mehrkosten bei Transporten zu klären, müssen die Bedingungen der jeweiligen Police gesondert geprüft werden.
Rückwirkend zum 1.März 2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Erleichterungen für Unternehmen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Konkret:
Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen.
Seriöse Informationsquellen: